BFH vom 24.07.1979
VII R 67/76
Normen:
AO § 242 Abs. 2 ; FGO § 112 Abs. 1, Abs. 2, § 69 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 331
BStBl II 1979, 712

BFH - 24.07.1979 (VII R 67/76) - DRsp Nr. 1997/14265

BFH, vom 24.07.1979 - Aktenzeichen VII R 67/76

DRsp Nr. 1997/14265

»Prozeßzinsen sind im Fall einer erfolglosen Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid vom Zeitpunkt der Rechtshängigkeit an auch dann zu entrichten, wenn die Vollziehung des Bescheids im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren gemäß § 242 Abs. 2 AO ausgesetzt worden war.«

Normenkette:

AO § 242 Abs. 2 ; FGO § 112 Abs. 1, Abs. 2, § 69 ;

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt - HZA -) forderte mit Bescheid vom 24. April 1975 von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) Zinsen gemäß § 112 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für Abschöpfungsbeträge, deren Vollziehung ausgesetzt war, ab Rechtshängigkeit bis zum wirksamen Widerruf. Das Zollamt (ZA) B. hatte mit vier Steuerbescheiden aus dem Jahre 1969 von der Klägerin Abschöpfung erhoben und, nachdem die Klägerin Einsprüche eingelegt hatte, die Vollziehung der Bescheide am 5. März und 11. Juni 1969 unter dem Vorbehalt des Widerrufs ausgesetzt. Diese Maßnahme war vom HZA am 29. Januar 1973 aufgehoben worden. Das HZA wies die Einsprüche als unbegründet zurück. Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit rechtskräftigem Urteil vom 29. Januar 1975 ab.