BFH vom 24.07.1979
VIII R 162/78
Normen:
EStG § 7, § 21 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 385
BStBl II 1980, 7

BFH - 24.07.1979 (VIII R 162/78) - DRsp Nr. 1997/14303

BFH, vom 24.07.1979 - Aktenzeichen VIII R 162/78

DRsp Nr. 1997/14303

»Die Kosten der Umstellung einer Heizung in einem Mietwohnhaus von Kohleöfen auf Zentralheizung sind Erhaltungsaufwand.«

Normenkette:

EStG § 7, § 21 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ersetzte im Jahre 1976 die in seinem im Jahre 1958 errichteten Mietwohnhaus befindlichen überwiegend verbrauchten Kohleöfen durch eine Warmwasserzentralheizung. Die ihm verbleibenden Aufwendungen - einen Teil hatte ein Dritter übernommen - machte er zur Hälfte für das Jahr 1976 als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ist jedoch der Auffassung, daß es sich bei den Aufwendungen um Herstellungsaufwand handele, und ließ nur eine Absetzung für Abnutzung (AfA) zu. Während der Einspruch des Klägers erfolglos blieb, gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt. Zur Begründung seines in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1979 S 18 (EFG 1979, 18) veröffentlichten Urteils hat es auf die Urteile des erkennenden Senats vom 9. November 1976 VIII R 27/75 und VIII R 28/76 (BFHE 121, 179, 185, BStBl II 1977, , 279) und vom 7. Dezember 1976 VIII R 42/75 (BFHE 121, , BStBl II 1977, ) hingewiesen und ausgeführt, daß das Mietshaus durch den Einbau der Zentralheizung über die übliche Modernisierung hinaus nicht in seiner Substanz vermehrt oder erheblich verbessert worden sei, zumal sämtliche Leitungen über Putz verlegt worden seien.