Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Steuerpflichtiger), mit der er sich gegen seine Heranziehung zur römisch-katholischen Kirchensteuer mit 8,64 DM für 1966, 34,88 DM für 1967 und 28,24 DM für 1968 wandte, ab. In dem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf führt der Steuerpflichtige u.a. aus:
"Gegen das Urteil ... beantrage ich die Revision ... "*
In einem späteren Schriftsatz beantragte er zur Begründung seiner "Revision" eine Fristverlängerung. Die Begründung reichte er innerhalb der ihm gesetzten Frist ein.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|