I. Gegen das am 23. April 1971 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem die Klage z.T. abgewiesen worden war, legte der Kläger (Steuerpflichtige) die vom FG zugelassene Revision ein. Sein Schriftsatz vom 22. Mai 1971 ging am 25. Mai 1971 beim FG ein. Ausweislich des bei den Akten befindlichen Briefumschlages hatte der Steuerpflichtige den Schriftsatz als Einschreiben am 24. Mai 1971 um 18 Uhr bei der Post aufgegeben. Die Revisionsbegründung reichte der Steuerpflichtige am 23. Juni 1971 beim Bundesgerichtshof (BFH) ein. Das Finanzamt (FA) legte mit Schreiben vom 8. Juni 1971, das am 14. Juni 1971 beim FG einging, Anschlußrevision ein.
II. Die Revision ist unzulässig.
Nach § 120 FGO ist die Revision bei dem FG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Einlegungsfrist für das am 23. April 1971 zugestellte Urteil endete demgemäß am 24. Mai 1971, nachdem der 23. Mai 1971 auf einen Sonntag fiel. Die Revisionsschrift des Steuerpflichtigen ging aber erst am 25. Mai 1971 beim FG ein und war daher verspätet.
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