BFH vom 24.09.1980
I R 88/77
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, Abs. 5 ; KStG (1968) § 6 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 131, 494
BStBl II 1981, 108

BFH - 24.09.1980 (I R 88/77) - DRsp Nr. 1997/14733

BFH, vom 24.09.1980 - Aktenzeichen I R 88/77

DRsp Nr. 1997/14733

»Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft für die Geburtstagsfeier ihres Gesellschafter-Geschäftsführers, zu der die Geschäftsfreunde und die leitenden Angestellten des Unternehmens geladen worden waren, sind in der Regel verdeckte Gewinnausschüttungen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, Abs. 5 ; KStG (1968) § 6 Abs. 1 Satz 2;

I. An der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) -einer GmbH- war im Streitjahr 1969 der Gesellschafter K mit ...v.H. beteiligt. Er war einer der Geschäftsführer. Am ..... lud K Geschäftsfreunde der Klägerin zur Feier seines 65. Geburtstages in eine Gaststätte ein. An der Feier nahmen auch leitende Angestellte der Klägerin teil. Die von der Klägerin getragenen Aufwendungen für die Feier betrugen rd. ...DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) sah in diesen Aufwendungen verdeckte Gewinnausschüttungen, die das Einkommen der Klägerin nicht mindern dürften. Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin Klage mit dem Begehren, die streitigen Aufwendungen als Betriebsausgaben zuzulassen.