BFH vom 24.10.1979
VIII R 49/77
Normen:
EStG § 4, § 15 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 334
BStBl II 1980, 186

BFH - 24.10.1979 (VIII R 49/77) - DRsp Nr. 1997/14398

BFH, vom 24.10.1979 - Aktenzeichen VIII R 49/77

DRsp Nr. 1997/14398

»Hat ein Versicherungsvertreter im Rahmen der Beendigung seines Vertragsverhältnisses wegen der von der Versicherungsgesellschaft erhobenen Ansprüche eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet und fällt der Grund für die Bildung dieser Rückstellung später aufgrund eines Vergleichs ganz oder teilweise weg, führt dies zu einem nachträglichen Gewinn aus der ehemaligen Tätigkeit.«

Normenkette:

EStG § 4, § 15 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war als selbständiger Hauptvertreter mit Untervertretern für die A-Versicherungs AG (A) tätig gewesen. Er hatte für die von seinen Untervertretern abgeschlossenen Verträge eine Superprovision bezogen.