I. Streitig ist bei den Einkommensteuerveranlagungen 1960 und 1961, ob die Steuervergünstigungen der §§ 6 Abs. 2, 7c, 7e und 10a EStG wegen mangelnder Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu versagen sind.
Die Revisionskläger sind Eheleute. Der Ehemann (Steuerpflichtiger) ist der den Gewinn nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG ermittelte. Das Finanzamt (FA) stellte bei einer im Jahre 1963 durchgeführten Betriebsprüfung fest, daß die Buchführung nicht ordnungsgemäß sei und versagte deshalb in den berichtigten endgültigen Einkommensteuerbescheiden die oben bezeichneten Steuervergünstigungen.
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