I. Eine Bausparkasse hatte aus einer ihr zustehenden Grundschuld die Anordnung der Zwangsversteigerung eines Grundstücks einer Wohnungsbaugesellschaft erwirkt. Im ersten Versteigerungstermin wurde dem Bieter der Zuschlag versagt, weil das Meistgebot unter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes geblieben war. Daraufhin machte die Bausparkasse die Klägerin, ebenfalls eine Wohnungsbaugesellschaft, auf das Grundstück aufmerksam und erklärte ihre und der Vorhypothekarin Bereitschaft, die nach Ausgleich der Rückstände verbleibenden Forderungen stehenzulassen. Die Klägerin garantierte der Bausparkasse schriftlich ein Gebot, durch das deren "dringlich gesicherte Forderungen befriedigt" werden.
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