BFH vom 25.01.1979
IV R 21/75
Normen:
EStG § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 7 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 180
BStBl II 1979, 369

BFH - 25.01.1979 (IV R 21/75) - DRsp Nr. 1997/14085

BFH, vom 25.01.1979 - Aktenzeichen IV R 21/75

DRsp Nr. 1997/14085

»1. Aufwendungen des Erwerbers eines Unternehmens können keine Anschaffungskosten für einen Geschäftswert des erworbenen Unternehmens sein, wenn der Erwerber beabsichtigt, das erworbene Unternehmen sofort stillzulegen und wenn er dieser Absicht gemäß verfährt. 2. Aufwendungen für ein Wettbewerbsverbot, das zwar unbefristet ist, jedoch mit dem Tode des Verpflichteten erlischt, sind durch Aktivierung und Absetzungen für Abnutzung auf die mutmaßliche Lebenszeit des Verpflichteten zu verteilen.«

Normenkette:

EStG § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 7 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt eine Kleiderfabrik mit Verkaufsabteilungen, durch die die Produktion unmittelbar an den Endverbraucher abgesetzt wird.

Anfang 1960 gründete der Kaufmann E. zusammen mit X die Kleiderfabrik X-GmbH und die Firma X & Co (X & Co). Die Gesellschaften waren auf einem Grundstück tätig, das unmittelbar an das Betriebsgrundstück des Klägers in A angrenzt und das zugunsten des Kaufmanns E. mit einem Erbbaurecht belastet war. Filialen bestanden in B und in C.

Die Unternehmen waren in ihrer Verkaufsmethode ähnlich angelegt wie das Unternehmen des Klägers, so daß ortsfremde Kunden sie in A mit dem Unternehmen des Klägers verwechselten.