I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt eine Kleiderfabrik mit Verkaufsabteilungen, durch die die Produktion unmittelbar an den Endverbraucher abgesetzt wird.
Anfang 1960 gründete der Kaufmann E. zusammen mit X die Kleiderfabrik X-GmbH und die Firma X & Co (X & Co). Die Gesellschaften waren auf einem Grundstück tätig, das unmittelbar an das Betriebsgrundstück des Klägers in A angrenzt und das zugunsten des Kaufmanns E. mit einem Erbbaurecht belastet war. Filialen bestanden in B und in C.
Die Unternehmen waren in ihrer Verkaufsmethode ähnlich angelegt wie das Unternehmen des Klägers, so daß ortsfremde Kunden sie in A mit dem Unternehmen des Klägers verwechselten.
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