BFH vom 25.01.1979
IV R 34/76
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 364
BStBl II 1979, 434

BFH - 25.01.1979 (IV R 34/76) - DRsp Nr. 1997/14118

BFH, vom 25.01.1979 - Aktenzeichen IV R 34/76

DRsp Nr. 1997/14118

»Sowohl für den betrieblichen als auch für den außerbetrieblichen Bereich sind Darlehensverträge zwischen Familienangehörigen, insbesondere schenkweise begründete Darlehensforderungen der Kinder gegen die Eltern, einkommensteuerrechtlich nur dann als solche zu berücksichtigen und demnach die in Erfüllung der Verträge geleisteten Zinszahlungen nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn die Verträge ihrem Inhalt nach den zwischen Fremden üblichen Verträgen entsprechen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist selbständig als Steuerberater tätig. Seinen Gewinn ermittelte er in den Streitjahren nach § 4 Abs 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).