BFH vom 25.01.1980
IV R 159/78
Normen:
EStG § 15 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 502
BStBl II 1980, 275

BFH - 25.01.1980 (IV R 159/78) - DRsp Nr. 1997/14442

BFH, vom 25.01.1980 - Aktenzeichen IV R 159/78

DRsp Nr. 1997/14442

»Betreibt eine KG ein Bankgeschäft und unterhalten die Kommanditisten bei einer KG privat Giro-, Festgeld- und Sparguthaben, so sind grundsätzlich auch die den Kommanditisten vergüteten Habenzinsen für diese Guthaben gemäß § 15 (Abs. 1) Nr. 2 Halbsatz 2 EStG als gewerbliche Einkünfte der Kommanditisten zu erfassen.«

Normenkette:

EStG § 15 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Kommanditgesellschaft, betreibt eine Bank. Gesellschafter waren im Streitjahr 1959 neben mehreren Komplementären die Beigeladenen zu 1. bis 3. als Kommanditisten. Sowohl die Komplementäre der Klägerin als auch die Beigeladenen zu 1. bis 3. unterhielten bei der Klägerin privat Giro-, Festgeld und Sparguthaben in unterschiedlicher und im Laufe des Jahres wechselnder Höhe. Die Klägerin vergütete hierfür im Streitjahr Habenzinsen in Höhe von insgesamt 150.000 DM. Davon entfielen

a) auf den Beigeladenen zu 1. 50.000 DM,

b) auf den Beigeladenen zu 2. 7.000 DM,

c) auf den Beigeladenen zu 3. 5.000 DM

-----------

62.000 DM.