BFH vom 25.01.1989
II R 111/88
Fundstellen:
BStBl II 1989, 402

BFH - 25.01.1989 (II R 111/88) - DRsp Nr. 1997/16339

BFH, vom 25.01.1989 - Aktenzeichen II R 111/88

DRsp Nr. 1997/16339

»Wird eine in einem Sondergebiet (Kur- und Ferienhausgebiet) belegene, nach ihrer baulichen Gestaltung ganzjährig bewohnbare Eigentumswohnung von den Eigentümern nur an den Wochenenden bzw. während der Ferien genutzt, so führt dies bei der Feststellung des Einheitswerts im Ertragswertverfahren nicht zu einer Ermäßigung der anzusetzenden Jahresrohmiete.«

I. Der Kläger und seine Ehefrau, die das Finanzgericht (FG) zum Verfahren beigeladen hat, haben ihren Hauptwohnsitz in Hamburg. Sie sind je zur Hälfte Miteigentümer einer Eigentumswohnung in A/Ostsee, die sie im Jahre 1974 für 74.600 DM erworben haben. Die im Erwerbsjahr bezugsfertig gewordene Wohnung hat eine Wohnfläche von 42 qm; sie liegt im ersten Stockwerk eines mehrgeschossigen Gebäudes im Ferienpark A. Der Bereich dieses Ferienparks ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Sondergebiet nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und entsprechend im gemeindlichen Bebauungsplan als Gebiet für "Kur- und Ferienwohnungen" ausgewiesen. Danach ist die Dauernutzung der Eigentumswohnungen durch dieselbe Person bzw. dieselben Personen ausgeschlossen (vgl. § 10 Abs. 4 BauNVO). Wie lange die nach ihrer baulichen Gestaltung ganzjährig nutzbare Wohnung im Jahr als Ferienwohnung genutzt wird, ist satzungsmäßig nicht festgelegt und bleibt deshalb dem Eigentümer überlassen.