I. Der Kläger und seine Ehefrau, die das Finanzgericht (FG) zum Verfahren beigeladen hat, haben ihren Hauptwohnsitz in Hamburg. Sie sind je zur Hälfte Miteigentümer einer Eigentumswohnung in A/Ostsee, die sie im Jahre 1974 für 74.600 DM erworben haben. Die im Erwerbsjahr bezugsfertig gewordene Wohnung hat eine Wohnfläche von 42 qm; sie liegt im ersten Stockwerk eines mehrgeschossigen Gebäudes im Ferienpark A. Der Bereich dieses Ferienparks ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Sondergebiet nach der
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