»Ergibt sich trotz Bestehens eines DBA der BRD mit einem anderen Staat die doppelte Heranziehung von Einkünften dadurch, daß der andere Staat nach den dort geltenden Gesetzen die in der BRD gezahlte Einkommensteuer nicht voll anrechnet, so ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Finanzverwaltung in der BRD einen Erlaß der in dem anderen Staat nicht angerechneten Einkommensteuer ablehnt.«
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