EStDV (1975) § 77, § 78 ; EStG (in der bis 1.7.1980 geltenden Fassung) § 13a; GDL § 12;
Fundstellen:
BFHE 135, 452
BStBl II 1982, 538
BFH - 25.02.1982 (IV R 83/79) - DRsp Nr. 1997/15297
BFH, vom 25.02.1982 - Aktenzeichen IV R 83/79
DRsp Nr. 1997/15297
»Ein nicht buchführungspflichtiger Landwirt, dessen Gewinn mangels eines Antrags nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. nach Durchschnittsätzen ermittelt und dessen aufgrund einer Einnahmeüberschußrechnung ermittelter Gewinn aus Weinbau dabei durch einen Zuschlag nach § 13a Abs. 6EStG a.F. berücksichtigt wird, kann für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern, die dem Weinbau dienen, nur die Begünstigung nach § 78EStDV 1975 für Land- und Forstwirte beanspruchen, die ihren Gewinn nach § 13aEStG a.F. ermitteln.«
Normenkette:
EStDV (1975) § 77, § 78 ; EStG (in der bis 1.7.1980 geltenden Fassung) § 13a; GDL § 12;
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