I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) unterhält einen Einzelhandel mit Elektrogeräten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) ordnete bei ihm eine auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (
Die nach erfolgloser Beschwerde gegen die Prüfungsanordnung erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger fehlerhafte Anwendung der
II. Die Revision des Klägers ist begründet; die bei ihm angeordnete "Bestandsaufnahmeprüfung" findet in der
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