I. Die Gesellschafter der Klägerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, hatten sich verpflichtet, ab 1. Januar 1967 deren Verluste anteilig zu übernehmen. Der von der Gesellschafterversammlung auf den 31. Dezember 1967 festgestellte Jahresabschluß wies einen erheblichen Verlust aus. Die Gesellschafterversammlung beschloß, etwa vier Fünftel dieses Betrages zur späteren Übernahme vorzutragen; nur etwa ein Fünftel des Verlustes sollte von den Gesellschaftern sofort gedeckt werden.
Das Finanzamt - FA - (Beklagter) hat aus dem vollen Betrage des festgestellten Verlustes 1 v.H. Gesellschaftsteuer festgesetzt. Das Finanzgericht (FG) hat die Steuer entsprechend dem Antrag der Klägerin herabgesetzt. Die "zur späteren Übernahme vorgetragenen" Beträge rechnete es nicht in die Besteuerungsgrundlage, weil insoweit die Gesellschafter noch keine Leistung erbracht hätten.
II. Die Revision des Beklagten ist unbegründet.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|