BFH vom 25.06.1970
IV 166/65
Fundstellen:
BFHE 99, 482
BStBl II 1970, 721

BFH - 25.06.1970 (IV 166/65) - DRsp Nr. 1997/10200

BFH, vom 25.06.1970 - Aktenzeichen IV 166/65

DRsp Nr. 1997/10200

»Bei der Entnahme eines dem Preisstopp unterliegenden Grundstücks kann als Teilwert auch ein höherer als der preisrechtlich genehmigungsfähige Wert angesetzt werden.«

Gründe:

I. Streitig war im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung einer OHG, inwieweit durch die Übertragung eines der OHG gehörenden Grundstücks auf deren Gesellschafter stille Reserven aufgedeckt wurden.

Die OHG, an der drei Gesellschafter mit gleichen Gewinnanteilen beteiligt waren, betrieb im Jahre 1959 ein Unternehmen. In ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1958 stand ein unbebautes Grundstück von 4.329 qm mit 11.496 DM zu Buche. Durch notariellen Vertrag vom 21. April 1959 wurde das Grundstück auf die Gesellschafter übertragen. Die OHG wies den Unterschied zwischen dem Buchwert von 11.496 DM und dem sich bei Ansatz des Grundstücks-Stopp-Preises von 5,25 DM/qm ergebenden Wert von 22.727,25 DM, somit 11.231,25 DM als Buchgewinn aus.