BFH - 25.06.1970 (IV 340/65) - DRsp Nr. 1997/10223
BFH, vom 25.06.1970 - Aktenzeichen IV 340/65
DRsp Nr. 1997/10223
»Geht ein Steuerpflichtiger von der Gewinnermittlung durch Überschußrechnung (§ 4 Abs. 3EStG) zum Vermögensvergleich über (§ 5EStG) und wird die Gewinnkorrektur antragsgemäß auf drei Jahre verteilt, ist für die Berechnung des begünstigten nicht entnommenen Gewinns (§ 10aEStG) in allen drei Jahren von dem jeweiligen berichtigten Gewinn auszugehen.«