BFH vom 25.06.1970
IV 350/64
Normen:
EStG § 16 Abs. 3 § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 99, 479
BStBl II 1970, 719

BFH - 25.06.1970 (IV 350/64) - DRsp Nr. 1997/10199

BFH, vom 25.06.1970 - Aktenzeichen IV 350/64

DRsp Nr. 1997/10199

»1. Eine tarifbegünstigte Betriebsaufgabe beginnt nicht schon mit dem Beschluß, das Unternehmen zu liquidieren, sondern erst mit tatsächlichen Aufgabevorgängen. 2. Bei Veräußerung der wesentlichen Grundlagen eines Produktionsunternehmens (z.B. Maschinen und Betriebsgrundstück) innerhalb von sechs Monaten ist der für die Annahme einer Betriebsaufgabe erforderliche enge zeitliche Zusammenhang gewahrt. Die nachfolgende notwendige Abwicklung schwebender Geschäfte berührt nicht die bereits vollzogene Betriebsaufgabe. 3. Tarifbegünstigt ist bei der Betriebsaufgabe nur, was auch bei der Veräußerung des Betriebs begünstigt wäre. Die während und nach der Aufgabe anfallenden normalen Geschäfte und ihre Abwicklung berühren nicht den begünstigten Aufgabegewinn.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3 § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: