I. 1. Die Eheleute D. waren Eigentümer eines 1557 qm großen, in A gelegenen Grundstücks. Sie beabsichtigten das Grundstück mit einem Wohnhaus mit Eigentumswohnungen zu bebauen. Am 12. Februar 1971 wurde ihnen dafür ein Bauschein erteilt. Mit den Rohbauarbeiten soll nach Darstellung der Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) im Februar 1971 begonnen worden sein. Am 29. Juli 1971 und am 10. Dezember 1971 gaben die Eheleute D. Teilungserklärungen gem. § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) zur Teilung des Grundstücks in Wohnungseigentum ab. Die Abgeschlossenheitserklärungen wurden am 16. September 1971 erteilt.
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