BFH vom 25.07.1979
II R 105/77
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 ; WEG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 544
BStBl II 1980, 11

BFH - 25.07.1979 (II R 105/77) - DRsp Nr. 1997/14306

BFH, vom 25.07.1979 - Aktenzeichen II R 105/77

DRsp Nr. 1997/14306

»Ein "Kaufvertrag" über Wohnungseigentum und ein "Werkvertrag", in dem sich der Verkäufer verpflichtet, für den Erwerber die für diesen bestimmte Eigentumswohnung zu schaffen, ist ein rechtlich einheitlicher Vertrag, wenn beide Teilverträge in ihrem rechtlichen Bestand voneinander abhängig sind. Liegt ein rechtlich einheitlicher Vertrag vor, so ist das Grundstück (hier: der Miteigentumsanteil mit dem zugehörigen Sondereigentum) in bebautem Zustand Gegenstand des der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorgangs; das Entgelt für die Schaffung der Wohnung ist daher Teil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung.«

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 ; WEG § 1 Abs. 2 ;

I. 1. Die Eheleute D. waren Eigentümer eines 1557 qm großen, in A gelegenen Grundstücks. Sie beabsichtigten das Grundstück mit einem Wohnhaus mit Eigentumswohnungen zu bebauen. Am 12. Februar 1971 wurde ihnen dafür ein Bauschein erteilt. Mit den Rohbauarbeiten soll nach Darstellung der Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) im Februar 1971 begonnen worden sein. Am 29. Juli 1971 und am 10. Dezember 1971 gaben die Eheleute D. Teilungserklärungen gem. § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) zur Teilung des Grundstücks in Wohnungseigentum ab. Die Abgeschlossenheitserklärungen wurden am 16. September 1971 erteilt.