I. Die Revisionsbeklagte (Klägerin), eine OHG, stellt Kunststoffgegenstände her. Ihre Erzeugnisse wurden von der A. GmbH vertrieben, mit der die Klägerin durch eine gewerbesteuerlich anerkannte Organschaft ohne Ergebnisabführungsvertrag verbunden war. Die A. GmbH wurde auf den 1. Januar 1958 in eine OHG (A. OHG) umgewandelt. Die beiden Gesellschafter der Klägerin waren Gesellschafter der A. GmbH und wurden Gesellschafter der A. OHG. Ihre Anteile an der A. GmbH wurden auf Grund der Feststellungen einer Betriebsprüfung zum notwendigen Betriebsvermögen der Klägerin gerechnet. Durch die Umwandlung der A. GmbH in die A. OHG entstand ein Umwandlungsgewinn nach folgender Berechnung:
Vermögen lt. Umwandlungsbilanz und Eröffnungsbilanz der A. OHG 2.256.193,98 DM
Anschaffungskosten der GmbH-Anteile 30.184,- DM
Gewerbesteuerrückstellung 130.937,- DM --------------- Umwandlungsgewinn 2.095.072,98 DM.
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