BFH - 26.01.1979 (III R 99/76) - DRsp Nr. 1997/14032
BFH, vom 26.01.1979 - Aktenzeichen III R 99/76
DRsp Nr. 1997/14032
»1. Die Wertfortschreibung des Einheitswerts eines bebauten Grundstücks wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse setzt nicht voraus, daß sich die Bausubstanz verändert hat. 2. Ordnet das FG an, daß der Sachverständige ein schriftlich erstattetes Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutere, so müssen die Beteiligten hiervon benachrichtigt werden.«