BFH vom 26.01.1979
VI R 107/76
Normen:
EStDV (1971) § 65 Abs. 1, Abs. 5 ; EStG (1971) § 33a Abs. 6 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 556
BStBl II 1979, 260

BFH - 26.01.1979 (VI R 107/76) - DRsp Nr. 1997/14036

BFH, vom 26.01.1979 - Aktenzeichen VI R 107/76

DRsp Nr. 1997/14036

»Hat ein mit schweren Mißbildungen zur Welt gekommenes Kind nur wenige Tage gelebt, kommt die Gewährung des erhöhten Pauschbetrages i.S. von § 65 Abs. 1 letzter Satz EStDV 1971 nur dann in Betracht, wenn bei dem Kind infolge der Körperbehinderung eine besondere Wartungsbedürftigkeit und Pflegebedürftigkeit vorliegt, die bei allen Kindern derselben Altersstufe regelmäßig bestehende Hilflosigkeit dauernd wesentlich übersteigt. Diese Voraussetzung muß in dem gemäß § 65 Abs. 3 EStDV vorgesehenen Nachweis ausdrücklich bescheinigt sein.«

Normenkette:

EStDV (1971) § 65 Abs. 1, Abs. 5 ; EStG (1971) § 33a Abs. 6 ;

Gründe:

I. Die Tochter des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) wurde am 25. Mai 1971 mit multiplen Mißbildungen und Gelbsucht geboren. Sie verstarb am 31. Mai 1971 in einer Kinderklinik, in die sie von der Kinderabteilung der Entbindungsstation eingeliefert worden war.