I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist verheiratet und hat zwei Kinder. Die Familie lebt in einer Mietwohnung.
Im Jahr 1989 erwarb der Kläger eine 34 qm große Eigentumswohnung am Studienort der Tochter Die Wohnung wird von der seit 15. September 1989 studierenden Tochter bewohnt. Sie hat dort ihren ersten und ständigen Wohnsitz. Sie wird vom Kläger unterhalten.
In der Einkommensteuererklärung 1989 machte der Kläger für die Eigentumswohnung einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 4 835 DM sowie einen erhöhten Ausbildungsfreibetrag für auswärtige Unterbringung (§ 33a Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG) der in der Wohnung lebenden Tochter geltend.
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