BFH vom 26.01.1994
X R 57/89
Normen:
AO § 174 Abs. 1 ; AO § 174 Abs. 4 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1, 2, § 12 Nr. 2, § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a S. 3, 4;
Fundstellen:
BStBl II 1994, 597
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - 26.01.1994 (X R 57/89) - DRsp Nr. 1997/16453

BFH, vom 26.01.1994 - Aktenzeichen X R 57/89

DRsp Nr. 1997/16453

»Der mangelnden Übereinstimmung in der Behandlung einer Leistungsbeziehung i.S. der § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 22 Nr. 1 EStG beim Empfänger einerseits und beim Leistenden andererseits kann nicht durch eine Korrektur nach § 174 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 begegnet werden. Eine analoge Anwendung des § 174 Abs. 4 AO 1977 kommt nicht in Betracht. Auch der Grundsatz von Treu und Glauben greift in der Regel nicht.«

Normenkette:

AO § 174 Abs. 1 ; AO § 174 Abs. 4 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1, 2, § 12 Nr. 2, § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a S. 3, 4;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist verheiratet und hat zwei Kinder. Die Familie lebt in einer Mietwohnung.

Im Jahr 1989 erwarb der Kläger eine 34 qm große Eigentumswohnung am Studienort der Tochter Die Wohnung wird von der seit 15. September 1989 studierenden Tochter bewohnt. Sie hat dort ihren ersten und ständigen Wohnsitz. Sie wird vom Kläger unterhalten.

In der Einkommensteuererklärung 1989 machte der Kläger für die Eigentumswohnung einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 4 835 DM sowie einen erhöhten Ausbildungsfreibetrag für auswärtige Unterbringung (§ 33a Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG) der in der Wohnung lebenden Tochter geltend.