BFH vom 26.02.1971
III R 96/68
Fundstellen:
BFHE 102, 99
BStBl II 1971, 512

BFH - 26.02.1971 (III R 96/68) - DRsp Nr. 1997/10547

BFH, vom 26.02.1971 - Aktenzeichen III R 96/68

DRsp Nr. 1997/10547

»Für die sachliche Vermögensteuerbefreiung von Vermögen, das dazu bestimmt ist, dem öffentlichen Verkehr zu dienen, genügt es, wenn dem Unternehmen die Betriebspflicht und die Beförderungspflicht durch ein öffentliches Verkehrsunternehmen im Sinn des § 3a Nr. 1 Satz 1 VStG auferlegt sind.«

I. Die Klägerin unterhält ganzjährig den Schiffslinienverkehr zwischen N und den Inseln A und B. Er umfaßt den gesamten Personen- und Güterverkehr. Außerdem betreibt die Klägerin auf der Insel B eine firmeneigene Inselbahn. Das Finanzamt - FA - (Beklagter) unterwarf bei der vermögensteuerveranlagung 1962 und 1963 das der Schiffahrt dienende Vermögen der Vermögensteuer. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das FA erhöhte vielmehr die festgesetzten Vermögensteuerjahresschulden aufgrund einer inzwischen durchgeführten Betriebsprüfung.

Die Klage wurde abgewiesen.