I. Die Klägerin unterhält ganzjährig den Schiffslinienverkehr zwischen N und den Inseln A und B. Er umfaßt den gesamten Personen- und Güterverkehr. Außerdem betreibt die Klägerin auf der Insel B eine firmeneigene Inselbahn. Das Finanzamt - FA - (Beklagter) unterwarf bei der vermögensteuerveranlagung 1962 und 1963 das der Schiffahrt dienende Vermögen der Vermögensteuer. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das FA erhöhte vielmehr die festgesetzten Vermögensteuerjahresschulden aufgrund einer inzwischen durchgeführten Betriebsprüfung.
Die Klage wurde abgewiesen.
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