I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) ist selbständiger Zahnarzt. Er errichtete in den Jahren 1963 und 1964 ein Gebäude mit zwei Vollgeschossen und einem ausgebauten Dachgeschoß. Im Erdgeschoß befindet sich die Praxis des Steuerpflichtigen mit 101 qm Nutzfläche, im Obergeschoß die von der Familie des Steuerpflichtigen benutzte Wohnung mit 104 qm und im Dachgeschoß eine Wohnung mit 73,5 qm Wohnfläche; sie wird von der Schwester des Steuerpflichtigen bewohnt.
Die vom Steuerpflichtigen für das Streitjahr 1964 beantragte erhöhte Absetzung nach § 54 EStG lehnte der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) ab. Der Einspruch blieb erfolglos.
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