I. Die (miteinander verheirateten) Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) erwarben mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 3. Februar 1979 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück im Land Nordrhein-Westfalen (in Düsseldorf) zum Kaufpreis von 410.000 DM. Sie beantragten 1. Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG) vom 11. Juli 1977 mit der Begründung, das Gebäude selbst bewohnen zu wollen, und 2. unter Vorlage der Vertriebenenausweise A und C Grunderwerbsteuerbefreiung nach dem Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung für Vertriebene Nordrhein-Westfalen (GrEStVertrG NW) vom 21. Mai 1970. Unter Ablehnung des zweitgenannten Befreiungsantrages setzte der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) mit nach § der () vorläufigem Bescheid gegen die Kläger in Gesellschaft bürgerlichen Rechts Grunderwerbsteuer in Höhe von insgesamt 11.200 DM fest.
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