BFH vom 26.03.1980
II R 143/78
Normen:
GrEStG Baden-Württemberg (1970) § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 10 ;
Fundstellen:
BFHE 130, 426
BStBl II 1980, 523

BFH - 26.03.1980 (II R 143/78) - DRsp Nr. 1997/14564

BFH, vom 26.03.1980 - Aktenzeichen II R 143/78

DRsp Nr. 1997/14564

»1. Erhält jemand im Versteigerungstermin den Zuschlag, weil der Meistbietende nach Schluß der Versteigerung erklärt, er habe für jenen geboten (§ 81 Abs. 3 ZVG), ist jener auch dann nicht Ersterwerber des bebauten Grundstücks, wenn das Wohngebäude von dem Versteigerungsschuldner errichtet worden ist. 2. Es kann jedoch im Einzelfall sachlich unbillig sein, die Steuer zu erheben, wenn der Meistbietende für den im Versteigerungstermin anwesenden Auftraggeber handeln wollte, dies aber erst nach Schluß der Versteigerung deutlich macht.«

Normenkette:

GrEStG Baden-Württemberg (1970) § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 10 ;

I. Am ... Dezember 1973 wurde durch das Amtsgericht M. ein mit einem steuerbegünstigten Zweifamilienhaus bebautes Grundstück versteigert. Das von dem Versteigerungsschuldner errichtete Gebäude war am ... Juni 1970 bezugsfertig geworden. Nach dem Inhalt des Zuschlagsbeschlusses ist A Meistbietender geblieben. Nach dem Schluß der Versteigerung erklärte er bei der Anhörung über den Zuschlag, er habe nur namens und in Vollmacht für den Kläger und Revisionskläger (Kläger) geboten. Der während der Versteigerung anwesende Kläger bestätigte die Vollmacht und dem Kläger den Zuschlag und bestimmte u.a., daß auch der Meistbietende als Gesamtschuldner hafte.