I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 22. April 1974 ein Eigenheim in W., das sie alsbald bezog. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) stellte den Grundstückserwerb antragsgemäß gemäß § 2 Nr. 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes über die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Maßnahmen des sozialen Wohnungsbaues, bei Maßnahmen aus dem Bereich des Bundesbaugesetzes und bei Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur (GrESBWG) von der Grunderwerbsteuer frei.
Am 31. Dezember 1975 heiratete die Klägerin, zog zu ihrem Ehemann nach R. und veräußerte das Eigenheim durch Vertrag vom 30. April 1976.
Das FA sah hierin die Aufgabe des steuerbegünstigten Zweckes und setzte gegen die Klägerin für den Erwerbsvorgang vom 22. April 1974 Grunderwerbsteuer mit Zuschlag in Höhe von 14.490 DM fest.
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