»1. Anknüpfungsmerkmal für das Bestehen der Verwaltungskompetenz einer Landesfinanzbehörde ist im Falle des § 2 Nr. 2 KVStG der Ort, an dem die Verfügungsmacht über den Gegenstand der Leistungsverpflichtung der empfangenden Kapitalgesellschaft verschafft wird. 2. Die Bejahung der Geschäftsleitung durch den Alleingesellschafter und Organträger setzt voraus, daß dieser den laufenden Geschäftsgang nicht nur beobachtet, kontrolliert und fallweise beeinflußt, sondern ständig in die Tagespolitik der Gesellschaft eingegriffen und dauernd die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erforderlichen Entscheidungen von einigem Gewicht selbst getroffen hat (im Anschluß an das Urteil I 121/64 vom 17.07.1964, BFH 93, 1, BStBl II 1968, 695). 3. Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft durch natürliche Personen als Treuhänder für eine andere Kapitalgesellschaft gehalten, so ist diese Gesellschaft Gesellschafterin im Sinne des § 6 Abs. 2 KVStG.«
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