BFH vom 26.05.1970
II B 8/70
Normen:
BGB § 313 ; GrEStG § 1 Abs. 1 ; GrEStG § 4 ; WobauG § 54 ; WobauG § 56 ;
Fundstellen:
BFHE 99, 143
BStBl II 1970, 552

BFH - 26.05.1970 (II B 8/70) - DRsp Nr. 1997/10125

BFH, vom 26.05.1970 - Aktenzeichen II B 8/70

DRsp Nr. 1997/10125

»1. In einem nicht in der Form des § 313 BGB abgeschlossenen, als "Mietvertrag" bezeichneten Vertrag, in dem einem Bewerber lediglich die Anwartschaft künftigen Erwerbs eines Eigenheims - dies außerdem erst nach Erfüllung gewisser Bedingungen - eingeräumt wird, kann noch nicht der der Grunderwerbsteuer unterliegende Erwerbsvorgang erblickt werden, sondern erst in dem späteren (endgültigen) Kaufvertrag. 2. Die Vorschriften der § 54, § 56 des II. WoBauG ändern in Fällen solcher Art nichts an dem in dem Urteil des BFH II 114/64 vom 18.05.1966 (BFH 86, 262, BStBl III 1966, 399) aufgestellten Grundsatz, daß die Frist des § 4 Abs. 2 Satz 2 GrEStG mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem ein Erwerbsvorgang im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts endgültig zustande gekommen ist, im Fall eines Kaufvertrags (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) also mit dem wirksamen Abschluß dieses Vertrages.«

Normenkette:

BGB § 313 ; GrEStG § 1 Abs. 1 ; GrEStG § 4 ; WobauG § 54 ; WobauG § 56 ;