I. Der Revisionsbeklagte (der Steuerpflichtige), der infolge städtischer Umlegungsmaßnahmen seinen Geschäftsbetrieb (Kraftfahrzeug-Handlung) verlegen mußte, erhielt zur Abgeltung aller hieraus entstehenden Ansprüche von der Stadt L. eine Entschädigung in Höhe von 32.000 DM. Hiervon entfielen 16.000 DM auf eine Mietdifferenz- und Umzugskostenentschädigung und 16.000 DM auf eine Entschädigung für entgangenen Gewinn.
Bei der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags für das Streitjahr 1966 erfaßte der Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) die um die Unkosten verminderte Entschädigungssumme als Gewerbeertrag. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg. Die Klage, die zuletzt auf das Begehren beschränkt war, den festgesetzten Gewerbeertrag um die Entschädigungssumme für den entgangenen Gewinn zu mindern, hatte Erfolg.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Finanzgericht (FG) aus:
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