I. Streitig ist im Einkommensteuerverfahren 1957, ob der Steueranspruch verwirkt oder verjährt ist.
Der Revisionskläger - Steuerpflichtiger - betrieb einen Groß- und Einzelhandel. Er reichte beim Finanzamt - FA - die Einkommensteuererklärung 1957 am 2. April 1959 ein. Das FA erließ am 23. Dezember 1965 einen vorläufigen Einkommensteuerbescheid. Der Steuerpflichtige machte mit dem Einspruch geltend, daß der Steueranspruch verwirkt, zumindest verjährt sei. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|