I. Streitig ist im einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren 1964 die Angemessenheit der Gewinnverteilung der durch Vertrag vom 27. Januar 1964 gegründeten Familien-KG.
Beteiligt waren als Komplementär der Vater (V), der sein bisheriges Einzelunternehmen zum Buchwert in die neue Gesellschaft einbrachte, wobei er Grundstücke und Gebäude der KG nur zur Nutzung überließ, und vier seiner Kinder, und zwar zwei Kinder (A und B) als Kommanditisten, zwei Kinder (C und D) als atypische stille Gesellschafter.
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