I. Der Steuerpflichtige wurde im Jahre 1962 während eines Ferienaufenthalts von dem 1943 geborenen Italiener A vor dem Tode des Ertrinkens gerettet. Seinen Dank stattete er dadurch ab, daß er dem aus ärmlichen Verhältnissen stammenden A eine Berufsausbildung finanzierte. Er holte ihn zu sich nach X, gewährte ihm Unterhalt und ließ ihn an einer Musikhochschule zum Ballettänzer ausbilden. Gegenüber dem Italienischen Konsulat und der Musikschule hatte er sich vorher schriftlich zur Tragung der Ausbildungskosten verpflichtet.
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