I. Der Kläger war im Streitjahr 1966 als Gehilfe im wirtschafts- und steuerberatenden Beruf bei einer Steuerbevollmächtigten tätig; er hatte seine Lehrzeit mit der Gehilfenprüfung abgeschlossen. Im Jahre 1966 besuchte er einen Vorbereitungskursus zur Erlangung der Realschulreife (mittlere Reife) bei der Volkshochschule. Die hierdurch entstandenen Kosten in Höhe von 1.302,30 DM machte er im Lohnsteuer-Jahresausgleich als Werbungskosten (Fortbildungskosten) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung als Werbungskosten ab. Mit der deshalb erhobenen Klage machte der Kläger geltend:
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