BFH vom 26.06.1970
III R 56/69
Fundstellen:
BFHE 100, 9
BStBl II 1970, 769

BFH - 26.06.1970 (III R 56/69) - DRsp Nr. 1997/10230

BFH, vom 26.06.1970 - Aktenzeichen III R 56/69

DRsp Nr. 1997/10230

»1. Der BFH hält an seiner bisherigen Auffassung fest, daß eine Berichtigung eines HGA-Bescheides auf Grund des § 222 Abs. 1 Nr. 3 AO zulässig ist (Urteil III 92/63 vom 30.05.1968, BFH 92, 239, BStBl II 1968, 480). Diese Berichtigung ist unabhängig von der Art der Aufdeckung des Fehlers. Die Fehleraufdeckung kann auch auf Grund eines Hinweises (oder Anregung) des FA von der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden. 2. Die Frage der Bezugsfertigkeit einer Wohnung entscheidet sich danach, wann das Beziehen der Wohnung nach objektiven Merkmalen zumutbar ist. Der tatsächliche Bezug der Wohnung läßt zwar den Schluß zu, daß die Wohnung zu diesem Zeitpunkt bezugsfertig war. Dieser Schluß ist aber nicht zwingend und daher widerlegbar. Auf die Abnahme der Wohnung durch die Bauaufsichtsbehörde kommt es nicht an.«

Gründe:

I. Der Revisionsbeklagte (= Kläger und Abgabeschuldner) war in dem hier maßgebenden Zeitraum Eigentümer eines durch Kriegseinwirkung zerstörten Grundstücks.