BFH - 26.06.1970 (III R 98/69) - DRsp Nr. 1997/10211
BFH, vom 26.06.1970 - Aktenzeichen III R 98/69
DRsp Nr. 1997/10211
»Gewinnabhängige Ansprüche auf Tantiemen, Gratifikationen usw. entstehen dem Grunde nach nicht erst im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung, sondern schon am Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens. Das gilt in aller Regel auch für den Anspruch eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft auf Gratifikation, deren Höhe der Aufsichtsrat unter Beachtung des § 77AktG 1937 nach eigenem Ermessen jährlich neu festsetzt.«
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