BFH vom 26.06.1979
VIII R 22/77
Normen:
EStG (1971) § 7b;
Fundstellen:
BFHE 128, 525
BStBl II 1979, 738

BFH - 26.06.1979 (VIII R 22/77) - DRsp Nr. 1997/14279

BFH, vom 26.06.1979 - Aktenzeichen VIII R 22/77

DRsp Nr. 1997/14279

»Die Aufwendungen für eine Alarmanlage gehören zu den Herstellungskosten eines in einer relativ unbelebten Gegend gelegenen Einfamilienhauses.«

Normenkette:

EStG (1971) § 7b;

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) haben 1965 in B. ein Einfamilienhaus errichtet. Nach mehrmaligen Einbrüchen haben sie 1970 auf dringendes Anraten der Kriminalpolizei eine Alarmanlage für 3.718,50 DM einbauen lassen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ließ eine Abschreibung der Kosten für die Alarmanlage gemäß § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Jahre 1971 nicht zu.

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte in seiner in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1977 S 256 (EFG 1977, 256) veröffentlichten Entscheidung vom 25. November 1976 I 165/75 im wesentlichen aus: Die Kosten für die Alarmanlage könnten als nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes mit diesem abgeschrieben werden, weil die Anlage mit dem Gebäude in einem besonderen Nutzungszusammenhang und Funktionszusammenhang stehe. Die Einrichtung einer Alarmanlage in einem Einfamilienhaus, das in einer relativ unbelebten Gegend liege, entspreche zeitgemäßen Wohnansprüchen.