BFH vom 26.07.1979
IV R 170/74
Normen:
EStG (in der vor dem 1.1.1977 geltenden Fassung) § 6 Abs. 1 Nr. 4, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 315
BStBl II 1980, 176

BFH - 26.07.1979 (IV R 170/74) - DRsp Nr. 1997/14395

BFH, vom 26.07.1979 - Aktenzeichen IV R 170/74

DRsp Nr. 1997/14395

»1. Werden in einem Betrieb genormte Stahlregalteile angeschafft und zu Regalen und anderen Vorrichtungen zusammengesetzt, die nach ihrer betrieblichen Zweckbestimmung in der Regel auf Dauer so genutzt werden sollen, wie sie zusammengesetzt wurden, so sind auch nach der vor dem 01.01.1977 geltenden Fassung des § 6 Abs. 2 EStG die einzelnen zum Bilanzstichtag aufgestellten Stahlregale und nicht die genormten Stahlregalteile als einheitliches Ganzes die einer selbständigen Bewertung und Nutzung fähigen Wirtschaftsgüter. 2. Die Nutzung eines zum Betriebsvermögen gehörigen Flugzeugs für private Flüge stellt eine mit dem Teilwert zu bewertende Privatentnahme im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG dar, die ohne Rücksicht auf die Auslastung des Flugzeugs durch Aufteilung der jährlichen Gesamtaufwendungen für das Flugzeug - einschließlich sämtlicher fixen Kosten - in einen betrieblichen und einen privaten Anteil zu berechnen ist; Teilungsmaßstab sind die betrieblich und privat zurückgelegten Flugminuten.«

Normenkette:

EStG (in der vor dem 1.1.1977 geltenden Fassung) § 6 Abs. 1 Nr. 4, 2 ;

Gründe:

I. Für die Veranlagungszeiträume 1967 bis 1971 sind streitig:

1. Die Bewertungsfreiheit für genormte Stahlregalteile nach § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).