I. Streitig ist für die Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung (AfA) für Gebäude für drei vor dem 21. Juni 1948 angeschaffte oder hergestellte Mietwohngrundstücke, die den Klägern und Revisionsklägern (Steuerpflichtige) in Miterbengemeinschaft gehören. Im einheitlichen und gesonderten Feststellungsverfahren 1965 legten die Steuerpflichtigen der AfA-Berechnung den Einheitswert der Grundstücke zugrunde, begehrten jedoch hierauf einen AfA-Satz von 3,5 v.H. für das im Jahre 1899 bebaute Grundstück E-Straße 89 und von 3 v.H. für die übrigen im Jahre 1921 bzw. 1924 bebauten Grundstücke.
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