BFH vom 27.01.1994
IV R 104/92
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 § 7 ; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
BStBl II 1994, 512
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - 27.01.1994 (IV R 104/92) - DRsp Nr. 1997/16436

BFH, vom 27.01.1994 - Aktenzeichen IV R 104/92

DRsp Nr. 1997/16436

»Werden in Hanglage ein Betriebsgebäude und eine Außenanlage höhengleich mit bereits vorhandenem betrieblichen Gebäudebestand errichtet, können die Kosten der Hangabtragung zu den Herstellungskosten des Neubaus bzw. der Außenanlage gehören .«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 § 7 ; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH und Co. KG, errichtete in den Jahren 1982 bis 1984 auf einem 1971/1972 erworbenen ca. 19 000 qm großen Hanggrundstück im Anschluß an bereits vorhandene Betriebsgebäude eine Lagerhalle. Gleichzeitig wurde auf einem im Jahre 1982 erworbenen Grundstück (2 840 qm) eine Platzbefestigung als AnliefeNngszone und Wendeplatz für die neue Halle erstellt. Bei beiden Vorhaben entstanden Kosten für die Abtragung und Begradigung der Hanglage (Abtragungskosten), die von der Klägerin mit 400 212 DM ermittelt und in den Streitjahren (1984 und 1985) anteilig der Halle und der Platzbefestigung als Herstellungskosten zugerechnet wurden.