BFH vom 27.03.1979
VII R 106/75
Normen:
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 314
BStBl II 1979, 442

BFH - 27.03.1979 (VII R 106/75) - DRsp Nr. 1997/14123

BFH, vom 27.03.1979 - Aktenzeichen VII R 106/75

DRsp Nr. 1997/14123

»Der Finanzrechtsweg ist nicht zulässig bei Streitigkeiten darüber, ob eine zur Abwendung der Beitreibung vorgenommene Abtretung einer Hypothekenforderung an das FA nach § 123 BGB anfechtbar oder nach § 138 BGB nichtig ist.«

Normenkette:

FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1 ;

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Am 7. September 1971 erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) den Einkommensteuerbescheid und Ergänzungsabgabebescheid 1969. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein. Die Anträge der Kläger auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide hatten keinen Erfolg.