Die Kläger, ausweislich des angefochtenen Urteils im ersten Rechtszug vertreten durch Rechtsanwalt F.M., haben gegen dieses Urteil durch ihren damaligen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt F.M., Rechtsbeschwerde eingelegt und begründet. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Rechtsbeschwerde, die nach dem Inkrafttreten der Finanzgerichtsordnung als Revision zu behandeln ist, durch Vorbescheid II 59/65 vom 9. Juni 1970 als unbegründet zurückgewiesen. Der Vorbescheid ist Rechtsanwalt F.M. ausweislich durch Postzustellungsurkunde (PZU) am 5. August 1970 in der Weise zugestellt worden, daß er bei dessen Abwesenheit im Geschäftslokal der Angestellten X übergeben wurde. Durch Schriftsatz vom 8. Oktober 1970 teilte Rechtsanwalt G.N. unter Vorlage einer Vollmacht der Kläger mit, diesen sei die Zustellung des Vorbescheids unbekannt. Nach Belehrung über die erfolgte Zustellung nahmen die Kläger den Standpunkt ein, diese sei ihnen gegenüber unwirksam, da sie schon seit Jahren von Rechtsanwalt F.M. nicht mehr vertreten würden. Sie haben deshalb mündliche Verhandlung beantragt.
Der Antrag ist unzulässig.
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