BFH vom 27.04.1979
VI R 34/77
Normen:
EStG (1975) § 10 Abs. 5 ; WoPGWoPG (1975) § 2b Abs. 1, Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 128, 58
BStBl II 1979, 561

BFH - 27.04.1979 (VI R 34/77) - DRsp Nr. 1997/14186

BFH, vom 27.04.1979 - Aktenzeichen VI R 34/77

DRsp Nr. 1997/14186

»Steuerpflichtige, die ausdrücklich die Berücksichtigung von Bausparbeiträgen als Sonderausgaben beantragt haben, können für Bausparbeiträge desselben Kalenderjahres eine Wohnungsbau-Prämie auch dann nicht erhalten, wenn die Aufwendungen, für die die Prämie beantragt wird, ausschließlich vermögenswirksame Leistungen darstellen, für die eine Arbeitnehmersparzulage gewährt wird.«

Normenkette:

EStG (1975) § 10 Abs. 5 ; WoPGWoPG (1975) § 2b Abs. 1, Abs. 2;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beantragte mit seiner Ehefrau beim gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich 1975 für die von ihm im Streitjahr 1975 geleisteten Bausparbeiträge - ausgenommen sparzulagebegünstigte vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 624 DM - am 23. Februar 1976 den Sonderausgabenabzug. Für die sparzulagebegünstigten vermögenswirksamen Leistungen beantragte er mit Antrag vom 14. Mai 1976 die Gewährung einer Wohnungsbau-Prämie, die vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) versagt wurde.