I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beantragte mit seiner Ehefrau beim gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich 1975 für die von ihm im Streitjahr 1975 geleisteten Bausparbeiträge - ausgenommen sparzulagebegünstigte vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 624 DM - am 23. Februar 1976 den Sonderausgabenabzug. Für die sparzulagebegünstigten vermögenswirksamen Leistungen beantragte er mit Antrag vom 14. Mai 1976 die Gewährung einer Wohnungsbau-Prämie, die vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) versagt wurde.
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