BFH vom 27.04.1994
XI R 29/92
Normen:
FGO § 116 Abs. 2, § 56 Abs. 1, 2 S. 1, 2; FGO § 119 ;
Fundstellen:
BStBl II 1994, 661
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - 27.04.1994 (XI R 29/92) - DRsp Nr. 1997/16459

BFH, vom 27.04.1994 - Aktenzeichen XI R 29/92

DRsp Nr. 1997/16459

»1. Wird die Ladung zur mündlichen Verhandlung lediglich dem vollmachtlosen Vertreter nicht aber dem Kläger als angeblich Vertretenen zugestellt, so liegt hierin ein Fall der mangelnden Vertretung des Klägers "nach Vorschrift des Gesetzes" i.S. der § 116 Abs. 1 Nr. 3, § 119 Nr. 4 FGO. 2. Ein Beteiligter ist dann ordnungsgemäß vertreten, wenn ein Bevollmächtigter für ihn auftritt, der es lediglich versäumt, dem FG die auf ihn ausgestellte schriftliche Vollmacht vorzulegen. Es fehlt in einem solchen Fall aber an einer wirksamen Bevollmächtigung, wenn diese Vollmacht im Laufe des Verfahrens widerrufen worden ist. Eines Widerrufs der Vollmacht auch dem FG gegenüber bedarf es unter diesen Umständen nicht.«

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 2, § 56 Abs. 1, 2 S. 1, 2; FGO § 119 ;

I.