I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) wurde von dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) in den Veranlagungszeiträumen 1963 bis 1965 zur Umsatzsteuer veranlagt, weil sie Maschinen aus ihrem ausländischen Betrieb an inländische Abnehmer geliefert hatte. Im Gegensatz zur Auffassung der Steuerpflichtigen, die diese Lieferungen als Auslandslieferungen und deshalb als nicht steuerbar beurteilt, war und ist das FA der Ansicht, daß im Inland geliefert wurde.
Das Finanzgericht (FG) hat die Anfechtungsklage nach mündlicher Verhandlung als unzulässig abgewiesen, weil der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, der die Klage eingereicht hatte, trotz wiederholter Aufforderung und Fristsetzung dem Gericht keine Vollmachtsurkunde vorgelegt hat.
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