BFH vom 27.05.1986
VII S 8/86
Fundstellen:
BStBl II 1985, 0

BFH - 27.05.1986 (VII S 8/86) - DRsp Nr. 1997/16013

BFH, vom 27.05.1986 - Aktenzeichen VII S 8/86

DRsp Nr. 1997/16013

»1. Der Streitwert eines Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung eines Milchquotenbescheids (Feststellungsbescheid des HZA hinsichtlich der Anlieferungs-Referenzmenge nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung) beträgt 10 v.H. des Betrags der Abgabe nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung, der für die Referenzmenge zu zahlen wäre, für die die Aussetzung beantragt worden ist. 2. Im Prozeßkostenhilfe-Beschwerdeverfahren bemißt sich der Streitwert nach dem Betrag, den der arme Beteiligte bei Versagung der PKH für die Rechtsverfolgung aufwenden müßte.«

Auf Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) stellte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt -HZA-) die Anlieferungs-Referenzmenge nach § 4 Abs. 1 der Milch-Garantiemengen- Verordnung (MGVO) auf 37.100 kg neu fest. Daraufhin stellte der Antragsteller beim Finanzgericht (FG) den Antrag, die Vollziehung des Bescheids insoweit auszusetzen, als die festgesetzte Referenzmenge die beantragte Menge von 80.000 kg unterschreite. Das FG lehnte den Antrag ab. Die Beschwerde des Antragstellers wies der Bundesfinanzhof (BFH) zurück (Verfahren A).