I. Bei der Vermögensabgabe-Veranlagung ist streitig, ob bürgerlich-rechtlich wirksame Pflichtteilsansprüche, die am Währungsstichtag nicht geltend gemacht waren und mit deren Geltendmachung die Abgabepflichtige zu diesem Zeitpunkt auch nicht rechnete, bei der Ermittlung des abgabepflichtigen Vermögens zu berücksichtigen sind.
Das FA ließ die Pflichtteilsverbindlichkeiten nicht als Schuld zum Abzug zu. Der Einspruch blieb erfolglos.
Das FG gab der Klage nicht statt.
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