I. Der Revisionskläger (Steuerpflichtige) und seine beigeladene Ehefrau hatten in der Einkommensteuererklärung für 1966 die Zusammenveranlagung beantragt. Der Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) verweigerte die Zusammenveranlagung, da er davon ausging, daß der Steuerpflichtige, der seit 1960 in einem ihm gehörigen Haus in X. wohnte, dauernd getrennt von seiner in Y. wohnenden Ehefrau lebe und veranlagte dementsprechend den Steuerpflichtigen, der allein die Einkünfte erzielt hatte, unter Anwendung der Grundtabelle. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
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